AGB's und Lieferbedingungen

Aktualisiert am 30.06.2026

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Prägetech AG (nachfolgend «Lieferant»). Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser Bedingungen.

Änderungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers/Käufers/Bestellers (nachfolgend «Käufer») sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit dem Empfang der Ware, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer als angenommen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Bei Fertigung nach Kundenmuster oder -zeichnung behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10 % vor. Bei Auftragsmengen unter 10 Stück behalten wir uns eine Abweichung von 1 Stück vor.

Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und Prospekten – insbesondere technische Angaben – sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten als Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Weichen Angaben in der Auftragsbestätigung vom Angebot des Käufers ab, so hat dieser unverzüglich zu widersprechen, wenn der Vertrag nicht zu den geänderten Bedingungen zustande kommen soll.

Verändert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich, sind wir berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung erbringt oder Sicherheit leistet. Kann der Käufer die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist stellen, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

3. Preise und Lieferung

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und gelten ab Werk (INCOTERMS 2020).

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich exklusive Verpackung, Transportkosten, Mindermengenzuschlägen, Versicherung sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert zum am Tag der Rechnungsstellung gültigen Steuersatz ausgewiesen.

Lieferungen erfolgen stets ab Werk.

4. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit

Termine und Fristen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform – sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei nachträglicher Vereinbarung oder Änderung.

Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer alle erforderlichen Unterlagen, Teile und Angaben rechtzeitig liefert sowie vertraglich oder gesetzlich geschuldete Vorleistungen erbringt. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

Als Liefertag gilt bei Abholung der Tag der Abholbereitschaftsmeldung, bei Versand der Tag der Übergabe an die Transportperson.

Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt (z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten), die erst nach Vertragsabschluss eintreten, hat der Lieferant nicht zu vertreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängert sich die Lieferfrist angemessen; bei dauerhaftem Unvermögen ist der Lieferant zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt berechtigt.

Bei Abrufaufträgen mit mehreren Teillieferungen können aus Lieferstörungen einer Teillieferung keine Rechte bezüglich anderer Teillieferungen abgeleitet werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Teilerfüllung für ihn kein Interesse hat. Der Lieferant ist berechtigt, die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen; Änderungswünsche nach Auftragsbestätigung können nicht mehr berücksichtigt werden.

Unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu 10 % nach oben oder unten sind ohne Kaufpreisanpassung anzuerkennen.

5. Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware zwecks Versendung das Werk oder ein Aussenlager des Lieferanten verlassen hat.

Wird der Versand durch Umstände verzögert oder unmöglich, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaftsmeldung über.

Angelieferte Gegenstände sind – auch bei vorhandenen Mängeln – vom Käufer entgegenzunehmen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6.

6. Gewährleistung

Geringfügige oder unerhebliche Abweichungen gegenüber Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Rügefristen:

  • Erkennbare Mängel: schriftliche Meldung spätestens 1 Woche nach Wareneingang
  • Verdeckte Mängel: schriftliche Meldung spätestens 1 Woche nach Entdeckung
  • Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn seit Gefahrübergang 24 Monate verstrichen sind

Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistungspflicht nach Wahl des Lieferanten auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dabei werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler in Werkstoff oder Werkarbeit aufweisen.

Schlagen Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer Minderung oder – nach eigener Wahl – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 7.

Schadensersatz wegen Mängelfolgeschäden steht dem Käufer nur zu, wenn die zugesicherte Eigenschaft das Risiko eines solchen Schadens ausschliessen sollte.

Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die entstanden sind durch:

  • Nichtbefolgen von Handhabungsvorschriften
  • fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung
  • anderen als vertraglich vorgesehenen Einsatz oder Verwendung
  • angegebene Fremdmittel
  • Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten

Liegt ein Ausschlussgrund vor, trägt der Käufer die Beweislast, dass der Mangel nicht durch ein solches Verhalten verursacht wurde.

7. Schadensersatzansprüche

Der Lieferant haftet nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden infolge Nichtlieferung, verspäteter Lieferung, Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, Pflichtverletzungen bei Vertragsabschluss sowie Schäden aus unerlaubter Handlung.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei anfänglichem Unvermögen, bei Verletzung einer für den Vertragszweck wesentlichen Verpflichtung oder bei Verletzung einer betrieblichen Organisationspflicht zur Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations- oder Gebrauchsmängeln.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Saldo-Forderungen des Lieferanten Eigentum des Lieferanten – bei Zahlung per Wechsel oder Scheck bis zur erfolgten Einlösung.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets unentgeltlich für den Lieferanten als Hersteller; dieser behält in jedem Verarbeitungsgrad das Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Waren geht das entstehende Miteigentum des Käufers im Verhältnis des Rechnungsendbetrags zum Wert der neuen Ware auf den Lieferanten über.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht im Verzug ist. Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt er hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Käufer widerruflich, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Unzulässig sind Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. Bei Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen; entstehende Kosten und Schäden trägt der Käufer.

Bei vertragswidrigem Verhalten, das den Wert der Ware als Sicherungsobjekt wesentlich gefährdet, ist der Lieferant nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Zahlung

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nicht gewährt. Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind direkt an den Lieferanten zu leisten; Vertreter und Reisende sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Ohne besondere Angabe werden Zahlungen auf die älteste offene Rechnung angerechnet.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.

Kommt der Käufer seinen Zahlungspflichten schuldhaft nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, sofortige Bezahlung der gesamten Restschuld oder einstweilige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen sowie für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Wechsel- oder Scheckzahlungen gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte – auch solche aus Gewährleistungsansprüchen – sind ausgeschlossen.

10. Geheimhaltung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten Informationen, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen bekannt werden, nicht als vertraulich.

Daten, die dem Lieferanten bei der Vertragsabwicklung zugänglich werden, werden gemäss dem jeweils anwendbaren Datenschutzgesetz gespeichert und verarbeitet.

11. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht anwendbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen für beide Parteien wirksam. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung des dispositiven Rechts ersetzt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks. Es gilt das materielle Recht am Sitz des Lieferanten.

Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG/WKR) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu belangen.

Prägetech AG · CH-4442 Diepflingen · Stand 30.06.2026